Satzung
des Spiel- und Sportverein Golbach 1928
§1 Der Verein führt den Namen: Spiel- und Sportverein Golbach 1928, mit Sitz in 5370 Kall-Golbach. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Vereinszweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes III „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar insbesondere durch Förderung des Volkes- und Jugendsports sowie der damit verbundenen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. (vgl. § 52 II Nr.2 AO 1977)
§2 Zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind, werden ausschließlich laufende Einnahmen verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitglied können alle Personen werden, soweit sie dem Verein würdig erscheinen und ihre Aufnahme schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Bedarfsfalle kann die Entscheidung dem erweiterten Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Sie entscheidet dann allerdings entgültig.
§4 Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
a) der freiwillige Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 1. des auf die Austrittserklärung folgenden Monats erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinssatzungen und Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Der erweiterte Vorstand, bzw. die Mitgliederversammlung die vom Vorstand innerhalb eines Monats zu berufen ist, entscheidet entgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§5 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§7 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, einem Beisitzer, dem Kassierer, dem Jugendobmann, dem Vereinssozialwart und den Mannschaftsbetreuern. Er kann im Bedarfsfalle durch weitere Personen ergänzt werden. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder und der erweiterte Vorstand, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstands- und erweiterte Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein drittel des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe durch den Vorstand schriftlich verlangt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Innerhalb des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied nur ein Amt übernehmen.
§8 Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresbericht und des Kassenberichts des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, falls erforderlich die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die Festsetzung der Vereinsbeiträge, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch Aushang im Schaukasten einzuberufen. Die Mitglieder- oder auch Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Deren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§9 Beurkundung der Beschlüsse:
Die in den Vorstands-, den erweiterten Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§10 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Ämter der Liquidatoren vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandenen Inventar und sonstiges Vermögen für eingegangene Verpflichtungen zu verwenden. Der noch verbleibende geldliche Überschuß sowie etwaiger Haus- und Grundbesitz fällt der Gemeinde Kall-Golbach zu, die diesen dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 II AO 1977 zu verwenden hat.
Kall-Golbach, den 04.05.85